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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Gehaltsrechner

avr


 

Anlage 1c

Prämie zur Abmilderung des schnellen Anstiegs der Verbraucherpreise (Anlage 1c AVR)

(1) 1Vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter, die in den Anlagen 2, 2d, 2e, 21, 21a, 23, 30, 31, 32, 33 eingruppiert sind und Anspruch auf Dienstbezüge nach Satz 8 und 9 haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 3.000,00 Euro im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG. 2Die Auszahlung erfolgt in zwei Teilbeträgen in Höhe von 1.500,00 Euro zum 30. Juni 2023 und zum 30. Juni 2024.
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Anspruchsberechtigt sind Mitarbeiter, die an mindestens einem Tag im Auszahlungsmonat Anspruch auf Dienstbezüge nach Satz 8 und 9 haben, sofern ihnen die Leistung im Sinne von § 3 Nr. 11c EStG noch nicht vollumfänglich ausgezahlt wurde.

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Abweichende Auszahlungsmodalitäten können in einer Dienstvereinbarung geregelt werden. 5In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretungen können die Auszahlungsmodalitäten mit jedem Mitarbeiter gesondert vereinbart werden. 6Die Vereinbarungen dürfen die Gesamtsumme von 3.000,00 Euro nicht unterschreiten sowie den Auszahlungszeitraum gem. § 3 Nr. 11c EstG nicht überschreiten.

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Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern vermindert sich die Einmalzahlung sowie der in Satz 6 benannte Auszahlungsbetrag entsprechend ihrem individuellen Beschäftigungsumfangs zum regelmäßigen durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters, beträgt jedoch mindestens insgesamt 500,00 Euro.

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Anspruch auf Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 10 AT, in Abschnitt XII Absätze a) und b) der Anlage 1, in § 2 und § 4 der Anlage 14, in § 17 der Anlagen 30 bis 32 und § 16 der Anlage 33 genannten Ereignisse sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss aus Abschnitt XII Absatz c Satz 1 der Anlage 1, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherers nicht gezahlt wird. 9Einem Anspruch auf Dienstbezüge gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach §  45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG oder § 24i SGB V.

Anmerkung zu Absatz 1 Satz 7:
1. 1Mitarbeiter, die unter die Anlage 17a fallen und sich in der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, erhalten die Einmalzahlung in Höhe der Hälfte der Gesamtsumme, die sie als Inflationsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 i.V.m. mit Satz 7 erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. 2Die Auszahlung erfolgt unabhängig davon, ob sich der Mitarbeiter im Auszahlungsmonat in der Arbeits- oder der Freistellungsphase befindet. § 7 Abs. 2 der Anlage 17a findet auf die Einmalzahlung keine Anwendung.
2. Soweit im Zeitraum bis zum 15. Juni 2023 die Einmalzahlung in Anwendung von § 7 Abs. 2 der Anlage 17a in Höhe der Hälfte in das Wertguthaben eingeflossen ist, erfolgt eine Korrektur des Wertguthabens.

(2) 1Auszubildende und Studierende im Sinne der Anlage 7, die an mindestens einem Tag des Auszahlungsmonats Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben, erhalten zum 30. Juni 2023 und zum 30. Juni 2024 eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils 500 Euro sowie in den Monaten Oktober 2023 bis Februar 2024 monatliche Einmalzahlungen in Höhe von jeweils 100 Euro.. 2Absatz 1 Sätze 8 und 9 gelten entsprechend.

(3) Die Prämie nach Absatz 1 und 2 ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

(4) 1Die Prämie nach Absatz 1 und 2 wird nicht mit sonstigen Leistungen verrechnet. 2Sofern für Mitarbeiter, die nach Anlage 21 eingruppiert sind, die für vergleichbare Beschäftigte des jeweiligen Bundeslandes geltenden Regelungen Leistungen nach § 3 Nr. 11c EStG vorsehen, erhalten diese Mitarbeiter nur die Prämie nach Absatz 1.

Anmerkung zu Anlage 1c:
1Der Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie besteht pro Dienstverhältnis. 2Übt der Mitarbeiter im Begünstigungszeitraum bei demselben Dienstgeber mehrere Dienstverhältnisse aus, gilt dies nur bis zu einem Betrag von 3.000 Euro insgesamt. 3Satz 1 gilt auch für Zahlungen des Dienstgebers mit Bezug auf § 3 Nr. 11c EStG, die vor dem Inkrafttreten der Anlage 1c durch den Dienstgeber erfolgt sind.