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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Gehaltsrechner

avr


 

Anlage 7b: Besondere Regelungen für Praktikanten

 

Abschnitt A

Abschnitt B

Abschnitt C (Region Bayern)

Sozialpädagogisches Einführungsjahr (SEJ)

 

 

Abschnitt A

§ 1 Geltungsbereich

(1) 1Abschnitt A der Anlage 7b zu den AVR gilt für Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) fallen und deren Rechtsverhältnisse nicht durch Anlage 7 zu den AVR geregelt sind. 2Praktikanten, die unter den Geltungsbereich des BBiG fallen, sind nach § 26 BBiG Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, soweit keine Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des BBiG und kein Dienstverhältnis besteht und das Praktikum nicht Bestandteil eines den Schulgesetzen der Länder unterliegenden Schulverhältnisses ist (Praktikanten als Schüler bzw. Studierende von Haupt-, Fach-, Berufsfach-, Fachober-, Fachhoch- und Hochschulen).

(2) 1Die Regelung dieses Abschnitts gilt für Praktikanten, die in die Einrichtung eingegliedert sind. 2Das ist nur dann der Fall, wenn der Praktikant während seiner gesamten täglichen Arbeitszeit in der Einrichtung praktisch tätig ist. 3Gelegentliche, die praktische Tätigkeit begleitende Unterrichtsveranstaltungen sind unschädlich.

 

§ 2 Vergütung

(1) 1Praktikanten, die nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Mindestlohngesetz (MiLoG) als Arbeitnehmer gelten, erhalten eine Vergütung in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Abs. 2 MiLoG.

(2) 1Praktikanten, die nach § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG nicht als Arbeitnehmer gelten, haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung. 2Der Dienstgeber hat bei der Entscheidung der Angemessenheit der Vergütung einen Ermessensspielraum. 3Bei der Ausübung des Ermessens sind die Vorbildung des Praktikanten sowie die Art und Dauer des Praktikums zu berücksichtigen. 4Ist die Vergütung nicht für einen ganzen Monat zu zahlen, gilt § 18 Abs. 1 Satz 2 BBiG entsprechend.

Hinweis Wolfram Schiering: Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. April 2015 - 9 AZR 108/14 - Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nach der Verkehrsanschauung: Ausbildende haben Auszubildenden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG eine angemessene Vergütung zu gewähren. Maßgeblich für die Angemessenheit ist die Verkehrsanschauung. Wichtigster Anhaltspunkt für diese sind die einschlägigen Tarifverträge. Eine Ausbildungsvergütung ist in der Regel nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte um mehr als 20 vH unterschreitet. Handelt es sich bei dem Ausbildenden um eine gemeinnützige juristische Person, rechtfertigt allein der Status der Gemeinnützigkeit es nicht, bei der Prüfung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung von einer Orientierung an den einschlägigen Tarifverträgen abzusehen.

 

§ 3 Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit des Praktikanten, der nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Träger des Praktikums in dem Beruf beschäftigten Mitarbeiter gelten, für den er ein Praktikum ableistet.

(2) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf der Praktikant auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen sowie in der Nacht beschäftigt werden.

(3) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.

 

§ 4 Erholungsurlaub

Es besteht ein Anspruch auf Gewährung von Urlaub in entsprechender Anwendung der Anlage 14 zu den AVR.

 

§ 5 Sonstige Fälle der Fortzahlung der Vergütung

Im Übrigen gilt für die Fortzahlung der Vergütung § 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG entsprechend.

 

§ 6 Reisekostenerstattung

(1) Bei Dienstreisen erhalten Praktikanten eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der Anlage 13a zu den AVR.

(2) Abweichend von der bei Dienstreisen und Abordnungen maßgeblichen Reisekostenregelung (Anlage 13a zu den AVR) können bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb des Beschäftigungsortes (politische Gemeinde) sowie zur Teilnahme am Unterricht, an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung die notwendigen Fahrtkosten erstattet werden.

(3) Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten und zurück können monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten erstattet werden.

 

§ 7 Sonstige Bestimmungen

(1) § 10 Allgemeiner Teil zu den AVR findet entsprechend Anwendung.

(2) Soweit vorstehend für Praktikanten keine abweichende Regelung vorgesehen ist, gelten die §§ 10 bis 23 und 25 BBiG mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG Schadensersatz nicht verlangt werden kann.

(3) Zwischen dem Rechtsträger der Einrichtung oder durch dessen Bevollmächtigten und dem Praktikanten ist vor Beginn des Praktikums eine Praktikumsvereinbarung schriftlich abzuschließen.

 

Abschnitt B


§ 1 Geltungsbereich

(1) 1Abschnitt B der Anlage 7b zu den AVR gilt für Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich des BBiG fallen und deren Rechtsverhältnisse nicht durch Anlage 7 zu den AVR geregelt sind. 2Praktikanten, die nicht unter den Geltungsbereich des BBiG fallen, sind insbesondere solche, die ein Praktikum ableisten, das Bestandteil einer Schul- oder Hochschulausbildung ist. 3Dazu gehören z.B. Praktika von Studierenden der Fachhochschulen während der Praxissemester, Praktika von Fachoberschülern, Praktika, die Schüler von Hauptschulen, von Fachschulen oder von Berufsfachschulen (Erzieher, Kinderpfleger usw.) abzuleisten haben, sowie Zwischen- oder Blockpraktika von Studierenden der Fachhochschulen und der Hochschulen, die in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind. 4Dies gilt auch für die praktische Ausbildung der Studierenden der Medizin in Krankenhäusern.

Region Baden-Württemberg ab 01.01.2019
Diese Ordnung gilt für die Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1442), des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1690), des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1348) oder der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) für Ausbildung und Prüfung von Operationstechnischen und Anästhesietechnischen Assistenten in der jeweils geltenden Fassung in Schulen an Krankenhäusern, Altenpflegeschulen oder Schulen/Berufsfachschulen für Notfallsanitäter sowie Operationstechnische und Anästhesietechnische Assistenten oder nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege in Baden Württemberg (Heilerziehungspflegeverordnung - APrOHeilErzPfl vom 13. Juli 2004) in der jeweils geltenden Fassung in Baden-Württemberg ausgebildet werden.

(2) 1Die Regelung dieses Abschnitts gilt für Praktikanten, die in die Einrichtung eingegliedert sind. 2Das ist nur dann der Fall, wenn der Praktikant während seiner gesamten täglichen Arbeitszeit in der Einrichtung praktisch tätig ist. 3Gelegentliche, die praktische Tätigkeit begleitende Unterrichtsveranstaltungen sind unschädlich.

 

§ 2 Vergütung

(1) 1Eine Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung besteht nicht. 2In Anerkennung der Arbeitsleistung kann während des Praktikums eine Vergütung gezahlt werden. 3Die Höhe der Vergütung kann durch Dienstvereinbarung mit der Mitarbeitervertretung gemäß § 38 Abs.1 Ziffer 1 MAVO geregelt werden.

 

§ 3 Sonstige Bestimmungen

Im Übrigen finden die §§ 6 und 7 Abs. 1 und 3 des Abschnitts A dieser Anlage Anwendung.

 

Region Bayern ab 01.01.2022

Abschnitt C

§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt C der Anlage 7b AVR gilt im Geltungsbereich der AVR in Bayern für Praktikanten, die ein Sozialpädagogisches Einführungsjahr (SEJ) nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) 2. Alternative in Verbindung mit Anlage 3 der bayerischen Schulordnung für Fachakademien (Fachakademieordnung – FakO) vom 9. Mai 2017 in der jeweils aktuellen Fassung ableisten. Die Anwendung setzt voraus, dass die Praktikanten in die Einrichtung eingegliedert sind. Das ist nur der Fall, wenn der Praktikant während ihrer gesamten Arbeitszeit in der Einrichtung praktisch tätig ist. Die praktische Tätigkeit begleitende Unterrichtsveranstaltungen sind unschädlich.

§ 2 Vergütung

Die Praktikanten erhalten eine Vergütung. Diese beträgt mindestens 50 v.H. der in § 2 Abs. 1 des Abschnittes E des Teils II der Anlage 7 festgelegten Vergütung für das zweite Ausbildungsjahr.

§ 3 Sonstige Bestimmungen

Im Übrigen finden die Bestimmungen des Abschnittes A dieser Anlage entsprechende Anwendung.

§ 4 Inkrafttreten und Geltung

Die Regelungen dieses Abschnitts treten zum 1. Januar 2022 in Kraft und sind befristet bis zum 31. Dezember 2025. Sie finden auf am 31. Dezember 2021 bereits bestehende Praktikumsverhältnisse nur durch besondere Vereinbarung zwischen dem Praktikanten und dem Dienstgeber Anwendung. Für am 31. Dezember 2025 bestehende Praktikums- verhältnisse gelten sie bis zu deren Abschluss fort.